1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen Gewerbeverein Horw besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Horw. Der Gewerbeverein Horw ist als Sektion dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern angeschlossen.


2. ZWECK
Der Verein verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und politischen Interessen der ihm angeschlossenen Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den Bereichen Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie zu fördern. Er unterstützt Kooperationen unter den Mitgliedern, steht für Hilfeleistungen zur Verfügung, organisiert Weiterbildungsangebote und Anlässe gesellschaftlicher Natur. Er beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung der Gemeinde im Interesse guter Rahmenbedingungen für KMU. Gleichzeitig unterstützt er den KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern und die Bestrebungen des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv.


3. MITGLIEDSCHAFT

3.1 Mitgliederkategorien
Der Verein kennt vier Mitgliederkategorien:
a)    Aktivmitglieder
b)    Ehrenmitglieder
c)    Passivmitglieder
d)    Einzelmitglieder

3.1.1
Aktivmitglieder mit Stimmberechtigung können Klein- und Mittelbetriebe (KMU) in den Bereichen Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie werden.

3.1.2
Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, welche sich um die Anliegen des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, sind aber vom Bezahlen des Vereinsbeitrags befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine persönliche Auszeichnung. Sie ist nicht gekoppelt an eine Unternehmung und ist nicht übertragbar. Ist ein Ehrenmitglied in einem Mitgliedsunternehmen tätig, so ist dieses nicht vom Jahresbeitrag befreit und es bezahlt seinen regulären Beitrag.

3.1.3
Passivmitglieder ohne Stimmberechtigung können natürliche Personen werden, welchen die Förderung der Interessen der KMU ein Anliegen ist, die aber selbst keine Unternehmung besitzen oder verantwortlich führen. Sie sind vom Beitrag an den kantonalen Verband und den sgv befreit. 

3.1.4
Einzelmitglieder mit Stimmrecht können private Personen werden, die keinem gewerblichen Betrieb aus der Region angehören, aber den Gewerbeverein unterstützen möchten.

3.2 Beitritt
Aufnahmegesuche für die Mitgliedschaft sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand prüft das Gesuch und stellt der Vereinsversammlung entsprechend Antrag. Diese entscheidet mit absolutem Mehr abschliessend über die Aufnahme.

3.3 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
−    bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
−    bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

3.4 Austritt und Ausschluss

3.4.1
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand unter Beachtung einer halbjährlichen Frist auf das Ende eines Vereinsjahrs erklärt werden.
Der Jahresbeitrag ist für das ganze Jahr geschuldet.

3.4.2
Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn:
a)    der Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt wird
b)    es gegen den Vereinszweck handelt
c)    es eine Bedingung für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
d)    andere wichtige Gründe für einen Ausschluss vorliegen

3.4.3
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ausgeschlossene können innerhalb von 30 Tagen Rekurs einlegen. Rekurs-Instanz ist die Vereinsversammlung. Diese entscheidet abschliessend.

3.4.4
Durch Beendigung der Mitgliedschaft fallen alle Mitgliedschaftsrechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen dahin. Die Verpflichtungen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben bestehen. Dies gilt auch für allfällige Rechtsnachfolger.

3.5 Rechte der Mitglieder
Die Organe des Vereins stehen den Mitgliedern im Rahmen der Statuten und Reglemente zur Verfügung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.

3.6 Verbindlichkeit
Mit dem Eintritt in den Verein anerkennt jedes Mitglied die gültigen Statuten sowie die rechtsgültig zustande gekommenen Beschlüsse.

3.7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder fördern die Entwicklung und Stärkung der Klein- und Mittelbetriebe (KMU). Gegenüber dem Verein bestehen insbesondere folgende Verpflichtungen:
− Einsatz für die gemeinsamen Vereinsinteressen
− Besuch der Vereinsversammlung sowie der weiteren Vereinsanlässe
− Zahlung des Jahresbeitrags

3.8 Mitgliedschaft im kantonalen und schweizerischen Verband
Der Verein ist als Sektion dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern angeschlossen. Alle Vereinsmitglieder sind deshalb automatisch Mitglied im kantonalen Verband und im sgv. Sie haben den entsprechenden Jahresbeitrag zu bezahlen.


4. ORGANISATION

4.1 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
− Vereinsversammlung
− Vorstand
− Präsident
− Revision

4.2 Vereinsversammlung

4.2.1
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahrs statt.

4.2.2
Die Vereinsversammlung hat die folgenden Aufgaben:
− Wahl bzw. Abwahl des Vorstands, des Präsidenten sowie
der Rechnungsrevisoren
− Festsetzung und Änderung der Statuten
− Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
− Festsetzung der Mitgliederbeiträge
− Beschluss über das Jahresbudget
− Behandlung von Rekursen
− Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums
− Genehmigung des Jahresprogramms für das neue Ver- 
einsjahr
− Beschlussfassung über Anträge
− Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

4.2.3
Zur Vereinsversammlung sind die Mitglieder spätestens 20 Tage zum Voraus schriftlich unter Beilage der Traktandenliste einzuladen.

4.2.4
Anträge an die Vereinsversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden.

4.2.5
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied und Ehrenmitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

4.2.6
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann bei Bedarf jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Im Falle einer dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheit kann die 20-tägige Frist für die Einberufung unter Angabe des unausweichlichen Sachzwangs entsprechend verkürzt werden.

4.2.7
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Es wird ein Protokoll geführt.

4.3 Vorstand

4.3.1
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, welche folgende Funktionen abdecken: Präsident, Kassier sowie Aktuar. Wählbar sind Mitglieder des Vereins. Die Wiederwahl erfolgt alle zwei Jahre und ist unbeschränkt möglich.

4.3.2
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand verwaltet die Finanzen, er verfügt über die durch die Budgetgenehmigung beschlossenen Mittel und verantwortet die Abwicklung des Geschäftsjahrs. Der Vorstand genehmigt das Protokoll der Vereinsversammlung.

4.3.3
Der Vorstand trifft sich in regelmässigen Abständen. Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter mit der Angabe des Orts und der Traktanden mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin einberufen.

4.3.4
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Branchen- und Arbeitsgruppen sowie Kommissionen einsetzen.

4.3.5
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig erfolgen.

4.3.6
Eine allfällige Vergütung der Leistungen der Vorstandsmitglieder wird auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung festgelegt.

4.4 Präsident

4.4.1
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und vor den
Behörden. Er hat alle Vereinsgeschäfte vorzubereiten, die
dem Vorstand zu unterbreiten sind. Er ist für den anschliessenden
Vollzug verantwortlich.

4.4.2
Er erstattet dem Vorstand über seine Tätigkeit Bericht.

4.4.3
Der Präsident wird für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl erfolgt alle zwei Jahre und ist unbeschränkt möglich.

4.5 Revision
Die Vereinsversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren


5. FINANZIELLES

5.1 Rechnung, Budget, Jahresbeitrag

5.1.1
Über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensver-hältnisse des Vereins ist der Vereinsversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und für das laufende Jahr ein Budget zur Beschlussfassung vorzulegen.

5.1.2
Der Vorstand unterbreitet jährlich der Vereinsversammlung einen Vorschlag bezüglich der Höhe des Jahresbeitrags

5.1.3
Der Jahresbeitrag enthält den an den kantonalen Verband und den sgv zu entrichtenden Beitrag. Dieser ist auf der Beitragsrechnung separat auszuweisen.

5.1.4
Die Beiträge sind jeweils innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
5.2 Finanzielle Mittel
Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
− die Mitgliederbeiträge
− die Entschädigung für Dienstleistungen und Mandate
− Zuwendungen, Zinsen und freiwillige Beiträge


6. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

6.1 Unterschrift
Der Verein regelt die Unterschriftsberechtigungen

6.2 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist auf die Höhe des Jahresbeitrags begrenzt. Dieser wird jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

6.3 Statutenänderungen
Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, allerdings darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Vorstand von einer Vereinsversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Statutenänderungen sind dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern zur Genehmigung zu bringen.

6.4 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Vereinsver-sammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
6.5 Verwendung des Vermögens
Ein allfälliges Vermögen ist bei der Auflösung dem KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern zur Verwaltung zu übergeben. Derselbe hat das Vermögen zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis in der Gemeinde eine neue Gewerbeorganisation gegründet wird. Erfolgt die Gründung nicht innert zehn Jahren, so ist das Vermögen für die berufliche Ausbildung im luzernischen Gewerbe zu verwenden.


7. INKRAFTTRETEN

Diese Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 4. Mai 2023 genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft und ersetzen die bisherige Fassung.


Horw, 4. Mai 2023

Die Präsidentin       Der Aktuar
Barbara Binggeli    Fabian Widmer

 

 

Kontakt

Gewerbeverein Horw
Postfach 127
CH-6048 Horw
info@gewerbe-horw.ch

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